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Vertrag gekündigt: Versicherte haben Recht auf Erstattung 

Hamburg (dpa/tmn) - Verbraucher haben von Beginn des neuen Jahres an Anrecht auf anteilige Prämienrückerstattung, wenn sie einen laufenden Versicherungsvertrag kündigen. Denn das neue
Versicherungsvertragsgesetzt zwingt die Anbieter dazu, taggenau
abzurechnen - bislang bleibt der Beitrag für das gesamte
Versicherungsjahr beim Unternehmen, erläutert der Bund der
Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Betroffen sind vor
allem die Sachversicherungen wie Haftpflicht-, Hausrat- oder
Kfz-Police.

«Der klassische Fall war immer der: Ich habe mich als Kunde nach
einem Schaden über die schlechte Regulierung geärgert und will den Anbieter wechseln», sagte Referentin Bianca Höwe dem dpa-
Themendienst. Ein wichtiger Ratschlag lautete bisher in solchen
Fällen, nicht per sofort zu kündigen, sondern erst zum Ende des
Versicherungsjahres. Denn sonst fallen mit Neuabschluss bei einem
anderen Unternehmen auch abermals Versicherungsbeiträge an - künftig muss die Prämie anteilig erstattet oder erlassen werden.

Ebenso waren Kunden im Nachteil, wenn der Versicherer den Vertrag zum Beispiel wegen Zahlungsverzugs aufhob. Das zeigt ein Beispiel des Bundesjustizministeriums: Kündigt ein Unternehmen eine Police zum 1. Juli, und das Versicherungsjahr endet erst am 31. Dezember, sind die ausstehenden Beiträge zum Ablauf des Versicherungsjahres dennoch zu zahlen. Nach neuen Recht sind sie nur bis Ende Juni zu entrichten.

Recht/Versicherungen/Familie/Ratgeber/
Irrtum! - Eltern haften nicht immer für ihre Kinder 


Koblenz (dpa/tmn) - Eltern haften nicht in jedem Fall für ihre
Kinder. So können Kinder erst für das Verursachen eines Schadens
haftbar gemacht werden, wenn sie das siebte Lebensjahr vollendet haben, erläutert die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Und die Eltern als Vertreter haften nur in dem Fall auch nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie umfangreich die Aufsicht geführt werden muss, hänge vom Alter des Kindes und den Umständen des Einzelfalls ab.

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