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Rechtzeitig
krankmelden - Genesung nicht behindern
Von Stefan Waschatz, dpa
Berlin/Paderborn (dpa/tmn) - Geschniefe und Geschnupfe von
Kollegen wird in den Herbst- und Wintermonaten am Arbeitsplatz zum
Normalfall. Häufig bleibt es nicht bei einer leichten
Erkältung - wer mehrere Tage der Arbeit fernbleibt, braucht
eine
Krankmeldung vom Arzt. Spätestens vom dritten Tag an ist das
Vorschrift. Vor allem aber ist zu beachten: Auch wer krankgemeldet ist,
hat einen Job zu erledigen - und zwar den, wieder gesund zu werden.
Diese Aufgabe sollten Arbeitnehmer ernst nehmen.
«In der Regel muss eine Krankmeldung am dritten Krankheitstag
vorgelegt werden», sagt Christian Götz von der
Rechtsabteilung der Gewerkschaft Verdi in Berlin. «Regelungen
dazu können sich auch im Arbeitsvertrag oder in
Betriebsvereinbarungen finden.» In besonderen Fällen
können Arbeitgeber außerdem ihren Mitarbeitern -
abweichend
von der im Betrieb üblichen Regel - aufgeben, sich immer schon
am
ersten Tag einer Krankheit beim Arzt eine Krankmeldung zu besorgen.
«Das ist Teil des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Der
Arbeitnehmer muss eine solche Anweisung befolgen.»
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| Foto:
Jens Schierenbeck |
Ratsam ist es für Angestellte in jedem Fall, sofort zum Arzt
zu
gehen, wenn sie im Urlaub krank werden. Denn Urlaubstage, die
Arbeitnehmer wegen einer Krankheit nicht zur Erholung nutzen
könnten, zählen nicht als Urlaub. «Urlaub
ist Urlaub
und Krankheit ist Krankheit», sagt Götz. Allerdings
müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass sie im Urlaub krank
geworden
sind. Dafür benötigen sie das ärztliche
Attest vom
ersten Tag an.
Was gesundheitlich ratsam ist, ist auch rechtlich bindend:
«Wenn
ich krankgeschrieben bin, darf ich nichts tun, was die Genesung
behindert», sagt Martin J. Warm, Fachanwalt für
Arbeitsrecht in Paderborn. Was das konkret bedeutet, hängt vom
Einzelfall ab.
Wenn
der Arzt seinem Patienten mit auf den Weg gibt, er solle sich ins Bett
legen und auskurieren, dann müsse ein Arbeitnehmer diesen
Hinweis
auch beherzigen. Es gebe aber Krankheiten, bei denen ein Spaziergang an
der frischen Luft für die Genesung förderlich ist,
sagt Warm.
Das kann der Chef dann auch nicht verbieten.
Weisungsbefugt ist er aber, wenn eine ansteckende Krankheit das
Unternehmen schädigen kann. Wenn sich ein Angestellter aus
Arbeitseifer oder Pflichtgefühl trotz Krankheit zur Arbeit
schleppt,
kann der Chef ihn nach Hause schicken. «Das ist der Fall,
wenn zu
befürchten ist, dass sich die Kollegen anstecken»,
erläutert Warm.
Auch das ist für Arbeitnehmer schwer einzuschätzen.
Denn es
gibt laut Warm keine «Mindestgrenze» für
Krankheiten.
Ob etwa eine Erkältung für eine Krankschreibung
ausreicht,
müsse der Arzt entscheiden. «Mit der Krankmeldung
trifft der
Arzt zwei Aussagen: Der Patient ist krank, und er ist deswegen
arbeitsunfähig.»
Um diese Entscheidung treffen zu können, müsse der
Arzt auch
nach dem Beruf seines Patienten fragen. Zum Beispiel hindere ein Gips
am Fuß häufig nicht daran, in einem Büro zu
arbeiten.
Offensichtlich hinters Licht führen lassen muss sich aber kein
Arbeitgeber, wie Prof. Achim Lepke erläutert. Der ehemalige
Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Berlin hatte einen Fall zu
entscheiden, in dem ein kaufmännischer Angestellter trotz
Krankmeldung nach Gran Canaria in den Urlaub geflogen war.
«Der
Arzt hatte zwar bestätigt, dass das für die Genesung
nicht
unbedingt schlecht war.»
Allerdings hatte der Arbeitnehmer in diesem Fall zunächst
Urlaub
beantragt. Erst als ihm dieser verweigert wurde, meldete er sich
für die Zeit des Urlaubs krank. Die Bescheinigung hatte er
sich
zudem erst nachträglich besorgt, erläutert Lepke.
Diese
Indizien hätten dafür ausgereicht, dass die Richter
die
Kündigung des Arbeitgebers für
rechtmäßig
erklärten. Ausnahmen gibt es dennoch. Im Einzelfall kann sogar
ein
Marathon erlaubt sein, wie das Arbeitsgericht Stuttgart entschied.
In dem Fall hatte sich ein Mann wegen einer Schulterverletzung
krankschreiben lassen, und der Arzt hatte aus medizinischer Sicht
gegen den Lauf nichts einzuwenden. Der Arbeitgeber sprach die
Kündigung aus - zu Unrecht. Denn der Arbeitnehmer habe sich
zwar
grundsätzlich gesundheitswidrig verhalten, urteilten die
Richter.
Wenn ein Arzt die Teilnahme gestattet, behindere der Sportler die
Heilung aber nicht so sehr, dass der Arbeitgeber ihm deshalb
kündigen darf (Az.: 9 Ca 475/06).
Wie weit die Arbeitnehmerrechte in Ausnahmefällen gehen
können,
zeigt auch ein Beispiel des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in
Mainz. In diesem Fall sprachen die Richter einem Arbeitnehmer trotz
eines Hörsturzes das Recht für einen Konzertbesuch zu
(Az.:
10 Sa 117/04). Und das Bundesarbeitsgericht gab einem Arbeitnehmer
Recht, der nach einer Operation an der rechten Hand eine Reise nach
Griechenland antrat (Az.: 2 AZR 358/85).
INFO-KASTEN: Was der Chef fordern darf
Arbeitgeber dürfen nicht nur eine Krankmeldung vom Arzt
verlangen.
Sie können auch anordnen, dass ein Angestellter sich vom
medizinischen Dienst der Krankenkassen untersuchen lässt, wenn
Zweifel am ärztlichen Attest bestehen, erläutert
Christian
Götz von der Rechtsabteilung der Gewerkschaft Verdi in Berlin.
Er
empfiehlt Arbeitnehmern, sich möglichst früh
über die
für sie geltenden Vorschriften zu informieren. «Man
hat da
eine Erkundigungspflicht.» In manchen Betrieben
hängen die
Betriebsvereinbarungen aus, mögliche Ansprechpartner vor Ort
sind
der Betriebsrat oder die Vorgesetzten.
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