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Tausch mit
Risiko: Illegale Downloads werden verfolgt
Von Florian Oertel, dpa
Berlin/Hamburg (dpa/tmn) - Sich von
Tauschbörsen Musik oder Filme herunterzuladen, war schon
bisher oft illegal. Strafen mussten die Internetnutzer in vielen
Fällen trotzdem nicht befürchten - zumindest dann
nicht, wenn sie selbst keine Dateien zum Download zur
Verfügung stellten. Das sieht jetzt anders aus: Ab sofort
drohen auch beim bloßen Herunterladen saftige Strafen. Eine
gekaufte CD oder DVD für Freunde zu kopieren, ist dagegen in
vielen Fällen weiterhin erlaubt.
In vielen der «Peer-to-Peer»-Netzwerke wird ein
Nutzer, der etwas herunterlädt, automatisch auch zum Anbieter.
Das gilt jedoch nicht immer - und wer die Angebote bisher allein zum
Download genutzt hat, konnte sich in der Regel entspannt
zurücklehnen. Denn das deutsche Urheberrechtsgesetz verbot nur
das Herunterladen «offensichtlich rechtswidrig
hergestellter» Dateien. Wäre ein solcher Nutzer ins
Visier von Ermittlern geraten, hätte er sich meist mit dem
Argument herausreden können, er sei davon ausgegangen, der
Anbieter hätte die betreffenen CDs oder Filme
rechtmäßig erworben und sie somit eben nicht
rechtswidrig erstellt.
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| Foto: Michael Wenda |
Dem entsprechend verzichtete die Musik- und Filmbranche in solchen
Fällen bisher auf Versuche, ihre Rechte geltend zu machen:
«Meines Wissens gibt es keinen Fall, bei dem jemand
ausschließlich für das Downloaden bestraft
wurde», sagt Bernhard Rohleder,
Hauptgeschäftsführer des Branchenverbandes BITKOM in
Berlin.
Das dürfte sich jetzt ändern - aufgrund einer kurzen
Ergänzung des entsprechenden Paragrafen im Urheberrechtsgesetz
zum Jahreswechsel. Verboten ist das Herunterladen demnach nicht mehr
nur bei einer rechtswidrigen Vorlage, also etwa bei einem heimlich
mitgeschnittenen Film, sondern auch bei einer
«öffentlich zugänglich
gemachten». Das bedeutet: Was in einem Peer-to-Peer- oder
Filesharing-Netzwerk öffentlich angeboten wird, darf nicht
mehr heruntergeladen werden.
«Wenn man jetzt ein solches Netzwerk benutzt, macht man sich
in der Regel strafbar», sagt Jan Scharringhausen von der
Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) in
Hamburg. Und das gilt ausdrücklich auch dann, wenn man selbst
keine Dateien zum Download anbietet. Ohne zu bezahlen herunterladen
darf man also nur noch, was der Rechteinhaber auch kostenlos anbietet -
prominentestes Beispiel zuletzt: die Band Radiohead, die ihr aktuelles
Album ins Netz und es ihren Fans freistellte, dafür zu
bezahlen oder nicht.
Klar ist, dass auch künftig längst nicht jeder, der
illegal Musik oder Filme herunterlädt, erwischt und bestraft
wird. Denn für die Rechteinhaber ist es weiter ein gewisser
Aufwand, die Identität von Filesharing-Nutzern zu ermitteln,
wie Till Jaeger, Rechtsanwalt und Experte für Urheberrecht aus
Berlin, erklärt: Die Internetprovider müssen ihnen
gegenüber nicht mit Kundendaten herausrücken.
«Deshalb muss ein Umweg gemacht werden über die
Staatsanwaltschaft.» Nur ihr gegenüber ist der
Provider zur Nennung der Daten verpflichtet.
Trotzdem sollten sich die Downloader nicht zu sicher fühlen:
«Wir gehen davon aus, dass die Klarstellung des Gesetzes
keine Luftnummer ist», sagt Rohleder vom BITKOM. Schon
zuletzt habe die Musik- und Filmindustrie die illegalen
Aktivitäten zunehmend im Auge gehabt, sagt Jaeger. Dieser
Eifer werde bestimmt nicht nachlassen. «Und es sollte sich
keiner sagen ”Ich mach das ja nur ab und zu
mal”», ergänzt Scharringhausen von der
GVU. «Nur wenig heruntergeladen zu haben, schützt
nicht vor Bestrafung.»
Wer erwischt wurde, muss laut Rechtsanwalt Jaeger in der Regel mit
zivilrechtlichen Ansprüchen der Rechteinhaber rechnen -
sprich: mit Geldforderungen, die empfindlich hoch ausfallen
können. «Da werden regelmäßig
Strafen von mehreren Tausend Euro fällig.» Darin ist
neben den Schadensersatzforderungen der Musik- oder Filmlabels immer
auch ein tüchtiger Batzen für die Erstattung der
Anwaltskosten enthalten.
Das sollte nicht nur im Hinterkopf haben, wer selbst gelegentlich der
Download-Versuchung erliegt: Auch Eltern reden ihren im Internet
surfenden Kindern besser ins Gewissen. Sonst greift laut Bernhard
Rohleder womöglich irgendwann das Baustellen-Motto:
«Eltern haften für ihre Kinder.» Das gilt
umso mehr, wenn der Sprössling die heruntergeladenen Dateien
auch noch auf dem Schulhof verkauft. «Denn das ist
gewerbsmäßiger Handel» - mit weitaus
gravierenderen möglichen Konsequenzen.
Keine bösen Folgen drohen dagegen bis auf weiteres, wenn eine
gekaufte CD oder DVD für eine Hand voll Freunde gebrannt wird,
ohne dass dabei Geld im Spiel ist. Einzige Voraussetzung: Der
Silberling darf nicht mit einem Kopierschutz versehen sein. In Ordnung
ist es aber zum Beispiel, wenn die Tochter eine gebrannte CD, die ihr
die beste Freundin geschenkt hat, für eine weitere Freundin
kopiert: «Von einer legalen Kopie kann man weitere Kopien
ziehen, auch wenn man das Original nicht besitzt»,
erklärt Rohleder.
Aufgepasst heißt es dagegen, wenn der Sohn - oder auch der
Vater - seine private Homepage, mit Hintergrundmusik oder
Filmausschnitten aufpeppen will: «Dann muss man darauf
achten, dass die Urheberrechte geklärt sind», warnt
Rohleder. Andernfalls spielt es keine Rolle, ob der Betreiber die
entsprechende CD oder DVD im Original besitzt oder nicht: Stößt der Rechteinhaber auf seine Webseite,
gibt es Ärger.
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