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Mautprellern droht in Urlaubsländern Geldbuße
 

München (dpa/tmn) - Mautprellern droht in nahezu allen europäischen Urlaubsländern eine empfindliche Geldbuße. Darauf weist der ADAC in München hin. Urlauber sollten daher die auf Autobahnen und Schnellstraßen fälligen Gebühren entrichten. Die Gebührensysteme sind dem Automobilclub zufolge jedoch je nach Land unterschiedlich.

In Portugal, Spanien, Frankreich, Italien, Slowenien, Kroatien, Serbien-Montenegro, Mazedonien, Griechenland und Polen werden die Gebühren laut ADAC je nach Streckenlänge erhoben. In der Regel sei bei der Einfahrt ein Ticket zu ziehen - die Gebühren seien beim Verlassen der Strecken zu zahlen. Auf einigen Abschnitten müsse die Maut jedoch schon bei der Einfahrt bezahlt werden.

In der Schweiz, in Österreich sowie in Bulgarien, Rumänien, Ungarn, der Slowakei und in der Tschechischen Republik wird die Maut dem Club zufolge über ein Vignettensystem abgerechnet. In einem Teil dieser Länder sei die Vignette nur für die Autobahnen beziehungsweise für längere Autobahnstücke notwendig. Ein anderer Teil dieser Länder schreibe die Vignette für das gesamte Nationalstraßennetz vor.

In Österreich gibt es neben der Autobahnvignette so genannte Sondermautstrecken - zum Beispiel die Brennerautobahn, Tauern- und Katschbergtunnel, Arlbergtunnel und Felbertauerntunnel. Für die Nutzung dieser Straßen wird eine zusätzliche Gebühr verlangt. Die Schweiz bietet lediglich eine Jahresvignette an, alle andere Länder statten die Vignetten mit unterschiedlicher Gültigkeit aus.

In einigen europäischen Ländern wie zum Beispiel Großbritannien, Dänemark, Norwegen oder Schweden werden laut ADAC für bestimmte kürzere Autobahnabschnitte und einige wichtige Tunnel und Brücken Gebühren erhoben. Außerdem müsse in einigen Städten wie etwa London, Oslo und Bergen eine so genannte City-Maut entrichtet werden.

Die Gebühren können neben der Barzahlung in einigen Ländern auch mit gängigen internationalen Kreditkarten oder der EC-/Maestrokarte bezahlt werden. 

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Sandstrand muss nicht am offenen Meer liegen 

Hannover/Wiesbaden (dpa/tmn) - Ein Sandstrand muss nicht in jedem Fall am offenen Meer liegen. Das sollten Urlauber bedenken, wenn sie eine entsprechende Formulierung in einem Reisekatalog lesen. Einem Urteil des Amtsgerichts Hannover zufolge kann ein solcher Satz auch bedeuten, dass der Sandstrand an einer Lagune liegt, die vom Meer abgetrennt ist (Az.: 537 C 428/05). Der Versuch von Touristen, diese Tatsache als Reisemangel anerkannt zu bekommen, scheiterte vor Gericht. Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hin.

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