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Mautprellern
droht in
Urlaubsländern Geldbuße
München (dpa/tmn) - Mautprellern droht in nahezu allen
europäischen
Urlaubsländern eine empfindliche Geldbuße. Darauf
weist der
ADAC in
München hin. Urlauber sollten daher die auf Autobahnen und
Schnellstraßen fälligen Gebühren
entrichten. Die
Gebührensysteme sind
dem Automobilclub zufolge jedoch je nach Land unterschiedlich.
In Portugal, Spanien, Frankreich, Italien, Slowenien, Kroatien,
Serbien-Montenegro, Mazedonien, Griechenland und Polen werden die
Gebühren laut ADAC je nach Streckenlänge erhoben. In
der
Regel sei bei
der Einfahrt ein Ticket zu ziehen - die Gebühren seien beim
Verlassen
der Strecken zu zahlen. Auf einigen Abschnitten müsse die Maut
jedoch
schon bei der Einfahrt bezahlt werden.
In der Schweiz, in Österreich sowie in Bulgarien,
Rumänien,
Ungarn, der
Slowakei und in der Tschechischen Republik wird die Maut dem Club
zufolge über ein Vignettensystem abgerechnet. In einem Teil
dieser
Länder sei die Vignette nur für die Autobahnen
beziehungsweise für
längere Autobahnstücke notwendig. Ein anderer Teil
dieser
Länder
schreibe die Vignette für das gesamte
Nationalstraßennetz
vor.
In Österreich gibt es neben der Autobahnvignette so genannte
Sondermautstrecken - zum Beispiel die Brennerautobahn, Tauern- und
Katschbergtunnel, Arlbergtunnel und Felbertauerntunnel. Für
die
Nutzung
dieser Straßen wird eine zusätzliche Gebühr
verlangt.
Die Schweiz
bietet lediglich eine Jahresvignette an, alle andere Länder
statten die
Vignetten mit unterschiedlicher Gültigkeit aus.
In einigen europäischen Ländern wie zum Beispiel
Großbritannien,
Dänemark, Norwegen oder Schweden werden laut ADAC für
bestimmte kürzere
Autobahnabschnitte und einige wichtige Tunnel und Brücken
Gebühren
erhoben. Außerdem müsse in einigen Städten
wie etwa
London, Oslo und
Bergen eine so genannte City-Maut entrichtet werden.
Die Gebühren können neben der Barzahlung in einigen
Ländern auch mit
gängigen internationalen Kreditkarten oder der
EC-/Maestrokarte
bezahlt
werden.
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Sandstrand muss nicht am offenen Meer liegen
Hannover/Wiesbaden (dpa/tmn) - Ein Sandstrand muss nicht in jedem Fall
am offenen Meer liegen. Das sollten Urlauber bedenken, wenn sie eine
entsprechende Formulierung in einem Reisekatalog lesen. Einem Urteil
des Amtsgerichts Hannover zufolge kann ein solcher Satz auch bedeuten,
dass der Sandstrand an einer Lagune liegt, die vom Meer abgetrennt ist
(Az.: 537 C 428/05). Der Versuch von Touristen, diese Tatsache als
Reisemangel anerkannt zu bekommen, scheiterte vor Gericht. Auf das
Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in
Wiesbaden
in der Zeitschrift «ReiseRecht
aktuell» hin.
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