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Unfallversicherung
schützt nur auf dem Weg zu Kantine
München (dpa/tmn) - Arbeitnehmer stehen
nur auf dem Weg zur
Kantine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Einkauf
und Aufenthalt in der Kantine sind dagegen nicht versichert, teilt der
Bundesverband der Unfallkassen in München mit. Die Einnahme
der
Mahlzeiten zähle zu den privaten, so genannten
eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Daher seien
Essensunfälle
wie Verbrennungen, ein abgebrochener Zahn oder eine Vergiftung nicht
versichert. Gleiches gelte für
«Nebenverrichtungen»
wie das Öffnen einer Flasche, das Schneiden von Obst oder das
Kochen von Kaffee.
Versichert sind Arbeitnehmer allerdings auf dem Weg in ein Restaurant,
zu einem Imbissstand oder zu einem Lebensmittelgeschäft,
heißt es weiter. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dort
Nahrungsmittel besorgt oder eingenommen werden, die «der
Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
dienen».München
(dpa/gms) - Heimlich auf Kosten ihres Arbeitgebers
telefonierende Angestellte können so ihren Job verlieren.
Bevor
Arbeitnehmer für Privattelefonate zum Hörer greifen,
sollten
sie sich
deshalb über die genaue «Telefon-Praxis»
in ihrem
Betrieb
informieren. Das rät das bayerische Staatsministerium
für
Arbeit und
Sozialordnung in München unter Berufung auf ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az.: 2 AZR 147/03).
In dem verhandelten Fall hatten die Richter die
Kündigung eines
Angestellten einer Immobilienfirma für
rechtmäßig
erklärt. Drei
Monate lang hatte er ohne Kenntnis seines Chefs insgesamt 18 Stunden
lang Telefonate nach Mauritius geführt und dadurch Kosten von
rund
1350 Euro verursacht. Eine außerordentliche
Kündigung ist
jedoch nur
möglich, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor solche privaten
Telefonate
stillschweigend oder ausdrücklich geduldet hat. Um
Missverständnissen
vorzubeugen, sollten Arbeitgeber Regelungen über den Umfang
und
die
Kosten bei Privattelefonaten treffen.
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