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Unfallversicherung schützt nur auf dem Weg zu Kantine  

München (dpa/tmn) - Arbeitnehmer stehen nur auf dem Weg zur Kantine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Einkauf und Aufenthalt in der Kantine sind dagegen nicht versichert, teilt der Bundesverband der Unfallkassen in München mit. Die Einnahme der Mahlzeiten zähle zu den privaten, so genannten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Daher seien Essensunfälle wie Verbrennungen, ein abgebrochener Zahn oder eine Vergiftung nicht versichert. Gleiches gelte für «Nebenverrichtungen» wie das Öffnen einer Flasche, das Schneiden von Obst oder das Kochen von Kaffee.

Versichert sind Arbeitnehmer allerdings auf dem Weg in ein Restaurant, zu einem Imbissstand oder zu einem Lebensmittelgeschäft, heißt es weiter. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dort Nahrungsmittel besorgt oder eingenommen werden, die «der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen».München (dpa/gms) - Heimlich auf Kosten ihres Arbeitgebers telefonierende Angestellte können so ihren Job verlieren. Bevor Arbeitnehmer für Privattelefonate zum Hörer greifen, sollten sie sich deshalb über die genaue «Telefon-Praxis» in ihrem Betrieb informieren. Das rät das bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung in München unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az.: 2 AZR 147/03).

In dem verhandelten Fall hatten die Richter die Kündigung eines Angestellten einer Immobilienfirma für rechtmäßig erklärt. Drei Monate lang hatte er ohne Kenntnis seines Chefs insgesamt 18 Stunden lang Telefonate nach Mauritius geführt und dadurch Kosten von rund 1350 Euro verursacht. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch nur möglich, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor solche privaten Telefonate stillschweigend oder ausdrücklich geduldet hat. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten Arbeitgeber Regelungen über den Umfang und die Kosten bei Privattelefonaten treffen. 

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